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Seit Januar 2026 gelten verschärfte Regelungen für Asbest-Arbeiten in Deutschland. Wir erklären, was sich geändert hat, welche Gebäude betroffen sind und was Eigentümer bei Sanierungen beachten müssen.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland eine novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die die Regelungen für den Umgang mit Asbest deutlich verschärft. Die Änderungen betreffen vor allem Sanierungen, Renovierungen und Abbrucharbeiten an älteren Gebäuden – und damit Millionen von Immobilien in Deutschland.
Die zentrale Neuerung: Was bisher bei geringem oder mittlerem Risiko mit einer einfachen Anzeige erledigt werden konnte, erfordert nun in nahezu allen Fällen eine behördliche Genehmigung durch die Landes-Arbeitsschutzbehörde.
Die Regelung betrifft alle Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet oder renoviert wurden. An diesem Datum trat in Deutschland das vollständige Asbest-Verbot in Kraft.
Der Gesetzgeber geht nun von einer "allgemeinen Asbest-Vermutung" aus: Praktisch jedes Haus, das vor 1993 gebaut wurde, kann Asbest enthalten – sichtbar oder verborgen. Besonders häufig findet sich der Schadstoff in:
Zwischen 1950 und 1993 wurde Asbest in Deutschland massenhaft verbaut – die Zahl der betroffenen Gebäude geht in die Millionen.
Für Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und Sanierungsfirmen bedeutet die Neuregelung einen deutlich höheren bürokratischen Aufwand:
Vor Beginn von Arbeiten, bei denen Asbest freigesetzt werden könnte, muss ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dieser muss enthalten:
Eine kleine Erleichterung: Antwortet die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen, gilt die Genehmigung als automatisch erteilt. Diese Genehmigungsfiktion ist für sechs Jahre gültig.
Für die erforderlichen Nachweise gibt es eine Übergangsfrist: Diese müssen bis zum 19. Dezember 2026 vorliegen.
Hier wird es kompliziert – und für viele überraschend:
Keine direkte Untersuchungspflicht für Eigentümer
Die novellierte Gefahrstoffverordnung verpflichtet nicht den Gebäudeeigentümer zur Asbest-Untersuchung, sondern die ausführenden Baufirmen. Eigentümer, die Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten beauftragen, müssen lediglich Informationen bereitstellen:
Diese Informationen müssen schriftlich oder elektronisch vor Arbeitsbeginn an die beauftragte Firma übergeben werden.
Ausführende Betriebe tragen die Hauptlast
Der ausführende Betrieb muss im Zweifel selbst auf Asbest prüfen – und trägt damit das Risiko und die Kosten. Branchenverbände kritisieren diese Regelung scharf, da keine verpflichtende Voraberkundung durch den Eigentümer eingeführt wurde.
Die Sanktionen bei Nichteinhaltung der neuen Vorschriften sind drastisch:
Auch zivilrechtliche Konsequenzen sind möglich, etwa Schadensersatzforderungen durch geschädigte Arbeitnehmer oder Nachbarn.
Eine zentrale Herausforderung: Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519, die die praktische Umsetzung der Verordnung präzisieren sollen, werden frühestens im Sommer 2026 erwartet.
Das Bundesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) arbeitet an der Überarbeitung, doch bis dahin herrscht Unsicherheit: Welche Maßnahmen gelten konkret als genehmigungspflichtig? Welche Ausnahmen gibt es? Wie genau sind die Nachweise zu führen?
Diese Phase der Unklarheit trifft die Branche besonders hart.
Für Immobilieneigentümer und Makler ergeben sich aus den neuen Regelungen mehrere relevante Punkte:
Verkäufer müssen Käufer proaktiv auf mögliche Asbestbelastung hinweisen. Bei Gebäuden vor 1993 gilt die gesetzliche Asbest-Vermutung – dies sollte in Verkaufsunterlagen und Gesprächen thematisiert werden.
Asbest-Sanierungen sind teuer. Die Kosten liegen in der Regel zwischen 50 und 350 Euro pro Quadratmeter Baufläche, abhängig von:
Beispiel: Die Entfernung und Entsorgung einer asbesthaltigen Dacheindeckung (150 m²) kostet etwa 3.900 Euro – zuzüglich Gerüst, Neueindeckung und Dämmung kann die Gesamtsumme schnell 27.000 Euro überschreiten.
Wird Asbest nach dem Hauskauf entdeckt, stellt sich die Haftungsfrage. Grundsätzlich gilt:
Die neue Genehmigungspflicht führt zu längeren Vorlaufzeiten:
Dies kann Sanierungs- und Modernisierungsvorhaben deutlich verzögern und verteuern.
Es gibt einige finanzielle Entlastungsmöglichkeiten:
Wenn Sie Eigentümer eines Gebäudes von vor 1993 sind und Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten planen:
Die novellierte Gefahrstoffverordnung ist erst der Anfang. Mit der Veröffentlichung der TRGS 519 (voraussichtlich Sommer 2026) werden weitere Details und Präzisierungen erwartet.
Bis dahin bleibt die Branche in einer Phase der Unsicherheit. Experten rechnen mit:
Klar ist: Das Thema Asbest wird die Bau- und Immobilienbranche noch Jahre beschäftigen.
Die neue Asbest-Genehmigungspflicht ist eine einschneidende Veränderung für die deutsche Bau- und Immobilienwirtschaft. Sie schützt zwar Arbeitnehmer besser vor den Gesundheitsgefahren von Asbest, bringt aber erhebliche bürokratische und finanzielle Belastungen mit sich.
Für Immobilieneigentümer bedeutet dies:
Die rechtliche Unsicherheit durch die noch ausstehende TRGS 519 erschwert die Situation zusätzlich. Wer jetzt sanieren oder renovieren möchte, sollte sich intensiv mit dem Thema auseinandersetzen und professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen.
Die Devise lautet: Frühzeitig informieren, sorgfältig planen und nur mit zertifizierten Fachfirmen zusammenarbeiten.