16/2/2026
7 Minuten

Neue Asbest-Genehmigungspflicht 2026: Was Immobilieneigentümer wissen müssen

Seit Januar 2026 gelten verschärfte Regelungen für Asbest-Arbeiten in Deutschland. Wir erklären, was sich geändert hat, welche Gebäude betroffen sind und was Eigentümer bei Sanierungen beachten müssen.
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Neele Frisch
Engineering Manager, Layers
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Seit Januar 2026 gelten verschärfte Regelungen für Asbest-Arbeiten in Deutschland. Wir erklären, was sich geändert hat, welche Gebäude betroffen sind und was Eigentümer bei Sanierungen beachten müssen.

Was sich seit Januar 2026 geändert hat

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland eine novellierte Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die die Regelungen für den Umgang mit Asbest deutlich verschärft. Die Änderungen betreffen vor allem Sanierungen, Renovierungen und Abbrucharbeiten an älteren Gebäuden – und damit Millionen von Immobilien in Deutschland.

Die zentrale Neuerung: Was bisher bei geringem oder mittlerem Risiko mit einer einfachen Anzeige erledigt werden konnte, erfordert nun in nahezu allen Fällen eine behördliche Genehmigung durch die Landes-Arbeitsschutzbehörde.

Welche Gebäude sind betroffen?

Die Regelung betrifft alle Gebäude, die vor dem 31. Oktober 1993 errichtet oder renoviert wurden. An diesem Datum trat in Deutschland das vollständige Asbest-Verbot in Kraft.

Der Gesetzgeber geht nun von einer "allgemeinen Asbest-Vermutung" aus: Praktisch jedes Haus, das vor 1993 gebaut wurde, kann Asbest enthalten – sichtbar oder verborgen. Besonders häufig findet sich der Schadstoff in:

  • Dacheindeckungen und Fassadenverkleidungen
  • Fußbodenplatten und -belägen (Floor-Flex-Platten, Cushion-Vinyl)
  • Dämmaterialien und Isolierungen
  • Heizungsanlagen und Rohrleitungen
  • Fensterkitt und Spachtelmassen
  • Elektroinstallationen

Zwischen 1950 und 1993 wurde Asbest in Deutschland massenhaft verbaut – die Zahl der betroffenen Gebäude geht in die Millionen.

Was bedeutet die Genehmigungspflicht konkret?

Für Bauunternehmen, Handwerksbetriebe und Sanierungsfirmen bedeutet die Neuregelung einen deutlich höheren bürokratischen Aufwand:

Antragspflicht

Vor Beginn von Arbeiten, bei denen Asbest freigesetzt werden könnte, muss ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Dieser muss enthalten:

  • Qualifikationsnachweise der ausführenden Firma
  • Sachkundebelege der Mitarbeiter
  • Nachweise über arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahmen

Genehmigungsfiktion

Eine kleine Erleichterung: Antwortet die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen, gilt die Genehmigung als automatisch erteilt. Diese Genehmigungsfiktion ist für sechs Jahre gültig.

Übergangsfrist

Für die erforderlichen Nachweise gibt es eine Übergangsfrist: Diese müssen bis zum 19. Dezember 2026 vorliegen.

Wer trägt die Verantwortung?

Hier wird es kompliziert – und für viele überraschend:

Keine direkte Untersuchungspflicht für Eigentümer

Die novellierte Gefahrstoffverordnung verpflichtet nicht den Gebäudeeigentümer zur Asbest-Untersuchung, sondern die ausführenden Baufirmen. Eigentümer, die Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten beauftragen, müssen lediglich Informationen bereitstellen:

  • Baujahr des Gebäudes
  • Nutzungshistorie
  • Alle verfügbaren Informationen über vermutete oder bekannte Schadstoffe

Diese Informationen müssen schriftlich oder elektronisch vor Arbeitsbeginn an die beauftragte Firma übergeben werden.

Ausführende Betriebe tragen die Hauptlast

Der ausführende Betrieb muss im Zweifel selbst auf Asbest prüfen – und trägt damit das Risiko und die Kosten. Branchenverbände kritisieren diese Regelung scharf, da keine verpflichtende Voraberkundung durch den Eigentümer eingeführt wurde.

Konsequenzen bei Verstößen

Die Sanktionen bei Nichteinhaltung der neuen Vorschriften sind drastisch:

  • Bußgelder bis zu 50.000 Euro
  • Baustellenstilllegung durch die Aufsichtsbehörden
  • Strafrechtliche Verfolgung bei gefährdenden Handlungen

Auch zivilrechtliche Konsequenzen sind möglich, etwa Schadensersatzforderungen durch geschädigte Arbeitnehmer oder Nachbarn.

Rechtliche Unsicherheit: TRGS 519 lässt auf sich warten

Eine zentrale Herausforderung: Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519, die die praktische Umsetzung der Verordnung präzisieren sollen, werden frühestens im Sommer 2026 erwartet.

Das Bundesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) arbeitet an der Überarbeitung, doch bis dahin herrscht Unsicherheit: Welche Maßnahmen gelten konkret als genehmigungspflichtig? Welche Ausnahmen gibt es? Wie genau sind die Nachweise zu führen?

Diese Phase der Unklarheit trifft die Branche besonders hart.

Auswirkungen auf Immobilienverkauf und -vermittlung

Für Immobilieneigentümer und Makler ergeben sich aus den neuen Regelungen mehrere relevante Punkte:

1. Offenlegungspflicht beim Verkauf

Verkäufer müssen Käufer proaktiv auf mögliche Asbestbelastung hinweisen. Bei Gebäuden vor 1993 gilt die gesetzliche Asbest-Vermutung – dies sollte in Verkaufsunterlagen und Gesprächen thematisiert werden.

2. Sanierungskosten als Preisfaktor

Asbest-Sanierungen sind teuer. Die Kosten liegen in der Regel zwischen 50 und 350 Euro pro Quadratmeter Baufläche, abhängig von:

  • Art und Umfang der Asbestbelastung
  • Zugänglichkeit der betroffenen Bereiche
  • Erforderlichen Schutzmaßnahmen
  • Entsorgungskosten

Beispiel: Die Entfernung und Entsorgung einer asbesthaltigen Dacheindeckung (150 m²) kostet etwa 3.900 Euro – zuzüglich Gerüst, Neueindeckung und Dämmung kann die Gesamtsumme schnell 27.000 Euro überschreiten.

3. Kaufrechtliche Aspekte

Wird Asbest nach dem Hauskauf entdeckt, stellt sich die Haftungsfrage. Grundsätzlich gilt:

  • Bei Kenntnis des Verkäufers: Mögliche Schadensersatzansprüche
  • Bei Unkenntnis: Käufer trägt meist die Kosten (Einzelfallprüfung erforderlich)
  • Bei arglistigem Verschweigen: Weitreichende Ansprüche des Käufers

4. Zeitverzögerungen bei Sanierungsprojekten

Die neue Genehmigungspflicht führt zu längeren Vorlaufzeiten:

  • Antragsstellung und Bearbeitungszeit (bis zu 4 Wochen)
  • Ggf. zusätzliche Gutachten und Nachweise
  • Abstimmung mit Behörden

Dies kann Sanierungs- und Modernisierungsvorhaben deutlich verzögern und verteuern.

Förderung und steuerliche Aspekte

Es gibt einige finanzielle Entlastungsmöglichkeiten:

Steuerliche Absetzbarkeit

  • Bis zu 20% der Handwerkerkosten sind absetzbar
  • Maximaler Steuervorteil: 1.200 Euro pro Jahr

KfW-Förderung

  • In Kombination mit energetischer Sanierung möglich
  • Zuschüsse oder günstige Kredite
  • Voraussetzung: Gesamtmaßnahme muss Energieeffizienz-Standards erreichen

Praktische Empfehlungen für Immobilieneigentümer

Wenn Sie Eigentümer eines Gebäudes von vor 1993 sind und Sanierungs- oder Renovierungsarbeiten planen:

1. Frühzeitig informieren

  • Dokumentieren Sie Baujahr und Nutzungshistorie
  • Sammeln Sie alle verfügbaren Bauunterlagen
  • Informieren Sie sich über typische Asbest-Vorkommen in Ihrem Gebäudetyp

2. Professionelle Beratung einholen

  • Ziehen Sie bei größeren Projekten einen Sachverständigen hinzu
  • Lassen Sie im Zweifel eine Asbest-Untersuchung durchführen (Kosten: ca. 300-800 Euro)
  • Klären Sie Haftungsfragen vorab mit dem ausführenden Betrieb

3. Nur zertifizierte Fachfirmen beauftragen

  • Achten Sie auf Sachkunde-Nachweise (TRGS 519)
  • Verlangen Sie Referenzen und Versicherungsnachweise
  • Lassen Sie sich den Genehmigungsstatus bestätigen

4. Zeitpuffer einplanen

  • Rechnen Sie mit längeren Vorlaufzeiten durch Genehmigungsverfahren
  • Berücksichtigen Sie mögliche Verzögerungen bei der Projektplanung

5. Kosten realistisch kalkulieren

  • Holen Sie mehrere Angebote ein
  • Berücksichtigen Sie Zusatzkosten (Gutachten, Genehmigung, Entsorgung)
  • Prüfen Sie Fördermöglichkeiten

Ausblick: Was noch kommt

Die novellierte Gefahrstoffverordnung ist erst der Anfang. Mit der Veröffentlichung der TRGS 519 (voraussichtlich Sommer 2026) werden weitere Details und Präzisierungen erwartet.

Bis dahin bleibt die Branche in einer Phase der Unsicherheit. Experten rechnen mit:

  • Weiteren Konkretisierungen der Genehmigungspflicht
  • Klarstellungen zu Ausnahmen und Bagatellfällen
  • Möglichen Nachbesserungen aufgrund praktischer Erfahrungen

Klar ist: Das Thema Asbest wird die Bau- und Immobilienbranche noch Jahre beschäftigen.

Fazit

Die neue Asbest-Genehmigungspflicht ist eine einschneidende Veränderung für die deutsche Bau- und Immobilienwirtschaft. Sie schützt zwar Arbeitnehmer besser vor den Gesundheitsgefahren von Asbest, bringt aber erhebliche bürokratische und finanzielle Belastungen mit sich.

Für Immobilieneigentümer bedeutet dies:

  • Höhere Kosten und längere Vorlaufzeiten bei Sanierungen
  • Erhöhte Transparenzpflichten beim Verkauf
  • Notwendigkeit professioneller Beratung bei älteren Gebäuden

Die rechtliche Unsicherheit durch die noch ausstehende TRGS 519 erschwert die Situation zusätzlich. Wer jetzt sanieren oder renovieren möchte, sollte sich intensiv mit dem Thema auseinandersetzen und professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen.

Die Devise lautet: Frühzeitig informieren, sorgfältig planen und nur mit zertifizierten Fachfirmen zusammenarbeiten.

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